Geschäftsfähigkeit
Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten siebten Lebensjahr geschäftsunfähig. Das heißt, von ihnen eingegangene Verpflichtungen sind nichtig. Nimmt zum Beispiel ein Sechsjähriger Geld aus dem Portemonnaie der Mutter und kauft davon z.B. Spielkarten, dann haben die Eltern das Recht, den Gegenstand zurückzugeben und das Geld zurück zu verlangen. Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren. Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können das Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich genehmigen. Ab der Volljährigkeit mit 18 Jahren ist man voll geschäftsfähig. Das bedeutet, dass Verträge jeder Art abgeschlossen werden können. Für die sich daraus ergebenden Folgen ist die Person voll verantwortlich, sowohl was die Rechte als auch die aus dem Geschäft resultierenden Pflichten angeht.
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